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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

JUNO ist eine inhabergeführte, strategische Branding- und Designagentur. Gemeinsam mit unseren Kunden schaffen wir begeisternde und wertvolle Unternehmensmarken. Dazu verdichten wir die Stärken unserer Kunden zur einmaligen Markenstory; machen Mitarbeiter zu Mitspielern und inszenieren mitreißende Markenauftritte auf Papier, im Web und im Raum.

§ 1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1.
Die Agentur JUNO GmbH & Co.KG (nachfolgend JUNO genannt), Budapester Straße 49, 20359 Hamburg, führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) aus. Dies gilt auch für alle künftigen JUNO-Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit der JUNO-Bestimmungen an. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.2.
Für alle Rechtsgeschäfte mit JUNO sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

§ 2. Vertragsabschluß

2.1.
Die Beauftragung von JUNO kann per Brief, E-Mail oder mündlich erfolgen. Für eine Beauftragung soll der Auftraggeber JUNO die gewünschten Vertragsziele umfassend darlegen.

2.2.
Der Vertragsschluss erfolgt mit Annahmeerklärung von JUNO gegenüber dem Auftraggeber. In der Annahmeerklärung fasst JUNO die wesentlichen Vertragsinhalte zusammen. Wenn JUNO die Annahme per Brief oder E-Mail erklärt, wird der Vertrag spätestens zehn Werktage nach Zugang der Erklärung mit dem in diesem Bestätigungsschreiben erklärten Inhalt geschlossen, falls der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

§ 3. Ablauf von Aufträgen

3.1.
Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: Briefing-, Entwurfs- und Produktionsphase.

3.2.
Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die JUNO vom Auftraggeber schriftlich erhält, oder im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops etc.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe etc.) formuliert. Eine gegebenenfalls von JUNO verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.3.
Nach Abschluss der Briefing-Phase gemäß 3.2 erarbeitet JUNO ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter Fristen einen Musterentwurf (Entwurfsphase). Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Konzepts oder Entwurfs, zweimalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) ein Zweitmuster fordern. Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.

§ 4. Terminabsprachen

4.1.
Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich (i.d.R. per Zeitplan) festzuhalten bzw. zu bestätigen.

4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von JUNO angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3.
Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden JUNO von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten JUNO eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

§ 5. Geheimhaltung

5.1.
JUNO verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Design-Auftrag/ -Angebot zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

5.2.
JUNO wird durch geeignete vertragliche Abreden mit der für JUNO tätigen Arbeitnehmer und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

6.1.
Der Auftraggeber ist – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu hat er JUNO alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

6.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

6.3.
Der Auftraggeber stellt JUNO von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen JUNO stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

6.4.
JUNO ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, JUNO entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.5.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur JUNO abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, JUNO im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

§ 7. Urheberrecht und Nutzungsrechte

7.1.
Jede Leistung von JUNO erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags, der neben der reinen Werkleistung auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken gerichtet ist.

7.2.
Alle Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur JUNO (bzw. den entsprechend im Auftrag von JUNO tätig gewordenen Dienstleistern) die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

7.3.
Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von JUNO (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur JUNO tätig gewordenen Dienstleister) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt JUNO, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7.4.
JUNO (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur JUNO tätig gewordene Dienstleister) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und JUNO.

7.5.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

7.6.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, JUNO auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt JUNO zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD). Solange JUNO Verstöße gegen das Recht auf Namensnennung gegenüber dem Auftraggeber nicht ausdrücklich rügt, verzichtet JUNO stillschweigend auf die bisherige Durchsetzung dieses Rechts und entsprechende Schadenersatzansprüche.

7.7.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

7.8.
JUNO erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte, Designs. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von JUNO für Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von der Agentur JUNO (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit - ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt.

§ 8. Abnahme

8.1.
Die Abnahme hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2.
Wenn nach Ablauf von 10 Arbeitstagen JUNO keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

8.3.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält JUNO den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz.

§ 9. Vergütung

9.1.
Soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung (Beratung, Entwürfe, Konzepte, Design, Projektmanagement etc.) nach Zeitaufwand auf Grundlage der Stundenpreisliste (Stand 01.05.2023) oder auf Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2.
Die Vergütung von Nutzungsrechten für Leistungen von JUNO erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – auf Basis des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.3.
Die Vergütungen für Beratung, Entwürfe, Konzepte, Projektmanagement etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.4.
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur JUNO berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

9.5.
Gegebenenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

9.6.
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

9.7.
Der Auftraggeber kann im Rahmen des ersten Angebots zwei Autorenkorrekturen an den gelieferten Leistungen von JUNO verlangen, ohne dass ihm dafür Mehraufwände berechnet werden. Ab der dritten Korrektur (Change Request) berechnet JUNO die anfallende Zeit nach der geltenden Stundenpreisliste. (Stand 01.05.2023)

9.8.
Sollte sich ein Auftrag über längere Zeiträume erstrecken, oder erfordert er von JUNO hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten; und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

§ 10. Fälligkeit der Vergütung

10.1.
Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung oder der Teilleistungen (siehe 9.8.) fällig. Die Agentur JUNO stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.

10.2.
Bei Zahlungsverzug kann JUNO die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 11. Gewährleistung für werkvertragliche Arbeitsergebnisse

11.1.
Die Agentur JUNO verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

11.2.
Die Agentur JUNO verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

§ 12. Haftungsbeschränkungen

12.1.
Die Haftung von JUNO beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sofern die Agentur JUNO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie auf die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2.
Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

12.3.
Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet JUNO insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.4.
Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Agentur JUNO.

12.5.
Der Agentur JUNO bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 13. Digitale Daten

13.1.
Die Agentur JUNO ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die per Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

13.2.
Hat die Agentur JUNO dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch die Agentur JUNO geändert werden.

§ 14. Schlußbestimmungen

14.1.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass JUNO die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Agentur JUNO aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, die JUNO im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und JUNO um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

14.2.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von JUNO gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

14.3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur JUNO (D-20359 Hamburg).

Stand: 01.05.2023, D-20359 Hamburg